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Satzung

des Vereins KTV e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „KTV e.V.“
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
3. Der Sitz des Vereins ist Rostock.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung einer soziokulturell aktiven Struktur in den Bereichen
der Jugendhilfe, der Kunst und des bürgerschaftlichen Engagements im Stadtteil
Kröpeliner-Tor-Vorstadt der Hansestadt Rostock. Dies geschieht durch die Vernetzung, den
aktiven Austausch und Unterstützungsangebote der auf diesen Gebieten für den Stadtteil
tätige Personen, Vereinen und Institutionen.
2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
 die Planung und/oder Durchführung vielfältiger kultureller Veranstaltungen und
Angebote
 die Förderung junger Menschen im Bereich der soziokulturellen Bildung, sowie deren
Mitwirkung an entsprechenden Projekten
 Entwicklung und/oder Umsetzung von Projekten im kulturellen und/oder künstlerischen
Bereich
 publizierende Tätigkeiten
 Schaffung einer Plattform zur aktiven und offenen Stadtteilarbeit

§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen des
öffentlichen und privaten Rechts werden, sofern sie den in dieser Satzung genannten
Vereinszweck sowie die gemeinnützigen Satzungszwecke anerkennen wollen. Ordentliche
Mitglieder sind zur Zahlung des festgesetzten Beitrags verpflichtet.
2. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können von der Mitgliederversammlung solche Personen
ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereinszwecks besondere Verdienste
erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Bei einer Ablehnung
des Antrages kann die Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheiden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen
Person.
2. Der Austritt steht jedem Mitglied nach Zahlung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr
frei. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat
jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich
per Einschreiben mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Dem Mitglied bleibt die
Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die
Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Rechnungsprüfer/innen,
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit
sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründen verlangt.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich, in Textform, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder,
die beim Vorstand eine E-Mail Adresse hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels
elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die
Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannt Adresse. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor
dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzugeben.
7. Anträge über die Wahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
11. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Juristische Personen können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben
12. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
13. Vorstandswahlen erfolgen offen, es sei denn eine geheime Abstimmung wird von
mindestens einem anwesenden Mitglied beantragt.
14. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
15. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
16. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von
einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den
Vereinsmitgliedern spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zu
übersenden.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Er besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) der/dem Schatzmeister/in
e) bis zu drei Beisitzern/innen
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 1. und 2.
stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
4. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich statt. Sie
werden von der/dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden
schriftlich (für die Art und Form gilt § 9 Punkt 5) einberufen und geleitet. Die Sitzungen sind
nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Über die Sitzungen
ist ein Protokoll anzufertigen.
6. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung im Sinne dieser Satzung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber
der Mitgliederversammlung
c) Aufstellen des Haushaltplanes
d) Einsetzen von Ausschüssen und Arbeitskreisen.
7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei
Rechnungsprüfer/innen.
2. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
3. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Hansestadt Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke gemäß dieser Satzung zu verwenden hat.